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75 Jahre Bundesverfassungsgericht: Verfolgung Homosexueller, Frauendiskriminierung, Kommunistenverfolgung, Repressionen gegen Ungeimpfte – was Bundespräsident Steinmeier verschweigt

Das Bundesverfassungsgericht feiert sein 75-jähriges Bestehen. In Sonntagsreden und Festakten überbieten sich die Vertreter der Staatsspitze in Lobhudeleien: Karlsruhe sei der „Hüter der Verfassung“, die „Bastei der Demokratie“ und das weltweite Vorbild für rechtsstaatliche Zähmung von Macht. Bundespräsident Frank-Walter Steinmeier nutzte seine Jubiläumsrede erwartbar, um das Gericht als unangreifbare Säule der Bundesrepublik zu preisen.

Doch was das Staatsoberhaupt demonstrativ aussparte, ist die dunkle Kehrseite dieser Institution. Die Geschichte des Bundesverfassungsgerichts ist nicht nur eine Geschichte von Grundrechtsschutz, sondern auch eine Kette von systematischer Grundrechtsverweigerung, staatstragendem Kadavergehorsam und verhängnisvollen Fehlurteilen. Wer die Augen vor den historischen und jüngsten Entgleisungen des Gerichts verschließt, betreibt Verfassungspatriotismus als Staatsreligion.

Die historischen Sünden: Fortgesetztes Unrecht gegen Homosexuelle, Frauen, Kommunisten, Ungeimpfte

Das Narrativ vom Verfassungsgericht, das seit 1951 stets schützend vor dem einzelnen Bürger stand, hält einer historischen Überprüfung nicht stand. In entscheidenden Phasen der Nachkriegsgeschichte legitimierte Karlsruhe die fortgesetzte Diskriminierung und Entwürdigung ganzer Bevölkerungsgruppen.

Repression gegen Homosexuelle: Legitimierung des § 175 StGB (1957) und die späte Abschaffung (1994)

Im Jahr 1957 entschied das Bundesverfassungsgericht, dass die Beibehaltung der von den Nationalsozialisten 1935 extrem verschärften Fassung des Paragraphen 175 StGB grundgesetzkonform sei. Das Gericht urteilte mit abstrusen biologistischen und sittlichen Begründungen: Homosexuelle Handlungen verstießen gegen das „Sittengesetz“, und in der nationalsozialistischen Fassung sei kein „spezifisch nationalsozialistisches Unrecht“ zu erkennen. Tausende schwule und bisexuelle Männer wurden auf der Grundlage dieses Karlsruher Urteils in den Folgejahren ruiniert, gesellschaftlich geächtet, polizeilich überwacht und in den Suizid getrieben.

Obwohl der Gesetzgeber die Total-Kriminalisierung in Reformschritten 1969 und 1973 teilweise lockerte, blieb der Sonderstrafrecht-Pranger bestehen. Erst am 11. Juni 1994 – mehr als 40 Jahre nach Gründung der Bundesrepublik – wurde der Paragraf 175 im Zuge der Rechtsangleichung nach der Wiedervereinigung endgültig aus dem Strafgesetzbuch gestrichen.

Dass der Staat und seine Verfassungsrichter fast ein halbes Jahrhundert benötigten, um ein Unrechtsgesetz aus dem Kaiserreich und der NS-Zeit einzumotten, bleibt eine moralische und juristische Bankrotterklärung der deutschen Nachkriegsjustiz.

Die Zementierung der patriarchalischen Ordnung – Diskriminierung von Frauen

Auch bei den Rechten von Frauen agierte Karlsruhe über Jahrzehnte keineswegs als moderner Fortschrittsmotor, sondern als konservative Bremse. Das Verfassungsgericht stützte eine Rechtsordnung, die Frauen systematisch benachteiligte und patriarchalische Machtstrukturen gesetzlich absicherte.

Besonders eklatant zeigte sich dies im Sexualstrafrecht: Bis weit in die späte Bundesrepublik hinein galt die erzwungene geschlechtliche Handlung in der Ehe juristisch nicht als Vergewaltigung, sondern lediglich als Nötigung oder Körperverletzung. Das Strafgesetzbuch schützte das „eheliche Beischlafrecht“ des Mannes höher als die körperliche Selbstbestimmung und Würde der Frau – eine Vergewaltigung konnte nach damaliger Rechtslage streng definiert nur „außerehelich“ stattfinden.

Obwohl Juristinnen und Frauenrechtsorganisationen über Jahrzehnte gegen diesen Zustand anrannten, verhalf das Bundesverfassungsgericht dem Recht auf sexuelle Selbstbestimmung in der Ehe nicht zum Durchbruch. Erst 1997 – nach jahrzehntelangem parlamentarischen und gesellschaftlichen Widerstand – wurde die Vergewaltigung in der Ehe im Strafgesetzbuch endlich als Straftatbestand anerkannt und unter Strafe gestellt.

Zusammen mit der jahrzehntelangen Aufrechterhaltung des patriarchalen Eherechts, das Männern bis in die 1970er Jahre die juristische Entscheidungsgewalt über die Erwerbstätigkeit ihrer Ehefrauen zubilligte, zeigt sich: Karlsruhe schützte das traditionelle Rollenbild und das männliche Privileg weit länger, als es der Geist der Grundrechte je zugelassen hätte.

Die Hysterien des Kalten Krieges: KPD-Parteiverbot und Gesinnungsprüfung durch den Radikalenerlass

In den Jahrzehnten des Kalten Krieges erwies sich das Bundesverfassungsgericht erneut primär als Instrument der staatlichen Disziplinierung und politischen Repression.

  • Das KPD-Verbot (1956): Mit dem Urteil gegen die Kommunistische Partei Deutschlands (KPD) verbot Karlsruhe eine gesamte politische Partei der Linken. Dies führte zur strafrechtlichen Verfolgung von Schätzungen zufolge über 100.000 Menschen, den Verlust von Arbeitsplätzen und der Zerschlagung linker Zivilstrukturen. Als 1968 die Deutsche Kommunistische Partei (DKP) gegründet wurde, schwebte das KPD-Urteil wie ein Damoklesschwert über ihren Mitgliedern – stets bedroht von einem erneuten Verbot und permanenter Überwachung durch die Geheimdienste, abgesegnet von der Karlsruher Rechtsprechung.
  • Der Radikalenerlass (1972) und Gesinnungsprüfungen: Mit dem Extremistenbeschluss von Bund und Ländern wurde die staatliche Gesinnungsprüfung im öffentlichen Dienst etabliert. Wer Mitglied in einer legalen, aber als „verfassungsfeindlich“ eingestuften Organisation wie der DKP war, erhielt Berufsverbot als Lehrer, Briefträger oder Lokführer. Das Bundesverfassungsgericht stützte diese Praxis 1975 grundsätzlich: Es billigte, dass bereits die bloße Mitgliedschaft oder Nähe zu legalen Organisationen als Zweifel an der Verfassungstreue gewertet werden durfte. Tausende Existenzen wurden durch diese politisch motivierte Kontaktschuld zerstört.

Die jüngste Gegenwart: Der Kniefall des Bundesverfassungsgerichts vor der Exekutive in der Pandemie

Man könnte diese Verfehlungen als Kinderkrankheiten einer jungen Nachkriegsdemokratie abtun – wäre das Verhaltensmuster der Karlsruher Richter im Zuge der Corona-Krise (2020–2022) nicht nahtlos wiedergekehrt.

Als der Staat im Zuge der Pandemiebekämpfung die tiefgreifendsten Grundrechtseingriffe in der Geschichte der Bundesrepublik anordnete – von nächtlichen Ausgangssperren über Tätigkeitsverbote bis hin zur einrichtungsbezogenen Impfpflicht –, versagte das Bundesverfassungsgericht als Kontrollinstanz nahezu vollständig.

KriteriumErwartete verfassungsrechtliche RolleTatsächliches Handeln des BVerfG (2020–2022)
VerhältnismäßigkeitStrenge Prüfung von Evidenz und Erforderlichkeit.Übernahme behördlicher Narrative ohne kritische Hinterfragung.
Schutz vor GrundrechtseingriffenWahrung der körperlichen Unversehrtheit (Art. 2 Abs. 2 GG).Billigung des indirekten Impfzwangs für Gesundheitsberufe.
GewaltenteilungDistanz zur Exekutive und Politik.Symbolische Harmonie (z. B. Abendessen von Richtern mit der Bundesregierung).

Das Gericht verzichtete auf die Einholung unabhängiger internationaler Gutachten und verließ sich stattdessen fast ausschließlich auf die Zuarbeit staatseigener Behörden wie dem Robert Koch-Institut (RKI). Die Beschlüsse zum „Bundesnotbremse“-Reglement und zur Impfpflicht im Gesundheitswesen zeigten eine erschreckende Exekutivergebenheit. Menschen, die sich aus individuellen oder gesundheitlichen Gründen gegen eine Neuartigkeit von Impfstoffen entschieden, wurden rechtlich isoliert und aus ihren Berufen gedrängt – abgesegnet vom höchsten deutschen Gericht.

Fehlende Distanz: Das Problem der politischen Richterbenennung

Dass Frank-Walter Steinmeier in seiner Festrede kein kritisches Wort über diese Entwicklungen verlor, ist kein Zufall. Es offenbart das strukturelle Problem der Verfassungsorgane: Die Richterausschuss-Praxis, bei der Parteien im Bundestag und Bundesrat die Karlsruher Richter nach politischem Proporz- und Loyalitäts Kriterien nominieren, führt zu einer schädlichen Nähe zwischen Richtern und Regierenden.

Wenn Richter mit Regierungsvertretern im Kanzleramt zu Abend essen, während dort anhängige Verfahren über exekutive Verordnungen verhandelt werden, verliert das Gericht das Wertvollste, was es besitzt: den Anschein der Unabhängigkeit.

Fazit: Keine Narrenfreiheit für das Bundesverfassungsgericht

Eine Demokratie braucht eine gerichtliche Kontrollinstanz. Aber sie braucht kein unfehlbares Staatsorgan, dem huldigende Festreden gehalten werden, während seine historischen und aktuellen Fehlentscheidungen totgeschwiegen werden.

Wer die Verfassung achten will, muss auch das Bundesverfassungsgericht kritisieren dürfen. Wer Homosexuelle über Jahrzehnte der Kriminalisierung preisgab, Frauenrechte bremste und in der Corona-Krise Grundrechte dem exekutiven Ermessen unterwarf, verdient keine Lobhudelei – sondern kritische Wachsamkeit der Bürgerinnen und Bürger.

Quelle

Festakt 75 Jahre Bundesverfassungsgericht

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