Die Anwendung der Paragrafen 129a und 129b des Strafgesetzbuches führt in Deutschland dazu, dass kurdische Aktivisten oft jahrelange Haftstrafen verbüßen, ohne dass ihnen eine individuelle Gewalttat nachgewiesen wird. Es genügt der Nachweis einer logistischen oder organisatorischen Tätigkeit für die Struktur der PKK.
Der Fall Kenan Ayas (Auslieferung und Haft)
Ein besonders prominenter Fall der jüngeren Zeit, der die europäische Zusammenarbeit bei der Verfolgung von Kurden illustriert.
- Hintergrund: Kenan Ayas ist ein kurdischer Aktivist, der bereits in der Türkei zwölf Jahre wegen seiner politischen Überzeugung in Haft saß.
- Der Vorgang (2023/2024): Er wurde auf Zypern aufgrund eines deutschen europäischen Haftbefehls festgenommen. Trotz massiver Proteste lieferte Zypern ihn an Deutschland aus.
- Anklage: Die Generalstaatsanwaltschaft Hamburg wirft ihm vor, als „Regionsverantwortlicher“ der PKK in Hamburg tätig gewesen zu sein (Organisation von Veranstaltungen, Spendensammlungen).
- Bedeutung: Der Fall zeigt, dass Deutschland aktiv die Auslieferung von Personen betreibt, die in anderen EU-Ländern als politische Flüchtlinge Schutz suchen.
Der Fall Gökmen Ç. (Hohe Haftstrafen für Organisatoren)
- Urteil (2021): Das Oberlandesgericht Koblenz verurteilte Gökmen Ç. zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und fünf Monaten.
- Vorwurf: Er soll als hauptamtlicher Kader der PKK das Gebiet Frankfurt am Main geleitet haben. Ihm wurde vorgeworfen, Anweisungen erteilt und Finanzmittel („Beiträge“) eingetrieben zu haben.
- Besonderheit: Im Urteil wurde explizit betont, dass ihm keine konkreten Gewalttaten vorgeworfen wurden. Die Strafe basierte rein auf seiner Funktion innerhalb der Organisationsstruktur.
Der Fall Sabri Ç. (Langzeitüberwachung und Kriminalisierung)
- Kontext: Sabri Ç. wurde im Mai 2024 vom Oberlandesgericht Berlin zu einer mehrjährigen Haftstrafe verurteilt.
- Repressionsmethode: Der Fall illustriert die lückenlose Überwachung durch den Verfassungsschutz. Protokolle von Telefonaten und Observationen über Monate hinweg bildeten das Hauptbeweismittel, um ihn als „Gebietsverantwortlichen“ zu identifizieren.
Analyse der Haftbedingungen und juristischen Besonderheiten
| Aspekt | Praxis in Deutschland |
| Isolationsmomente | Viele kurdische Gefangene werden unter verschärften Bedingungen (Trennscheibe beim Besuch, Überwachung der Post) festgehalten, da sie als „Terroristen“ eingestuft werden. |
| Kronzeugenregelung | Die Justiz greift oft auf Aussagen von ehemaligen Mitgliedern zurück, die im Gegenzug für Strafmilderung belastende Aussagen machen (oft problematisch hinsichtlich der Glaubwürdigkeit). |
| Politische Genehmigung | Für jedes Verfahren nach § 129b ist eine Verfolgungsermächtigung des Bundesjustizministeriums nötig. Das macht diese Prozesse zu einer rein politischen Entscheidung der Bundesregierung. |
Die Rolle der „Ersatzstrafen“ (Verwaltungsrecht)
Oft endet die Verfolgung nicht mit der Entlassung aus der Haft:
- „Paragraph 54 AufenthG“: Nach einer Verurteilung nach § 129b wird in der Regel ein „Ausweisungsinteresse“ festgestellt.
- Meldeauflagen: Entlassene Aktivisten müssen sich teilweise täglich bei der Polizei melden und dürfen ihren Wohnort nicht ohne Erlaubnis verlassen (Residenzpflicht).
- Führungsaufsicht: Ehemalige Gefangene unterliegen oft strengen Kontaktverboten zu anderen kurdischen Vereinen, was einer sozialen Isolation gleichkommt.
Fazit
Die Dokumentation dieser Fälle zeigt ein Muster: Der deutsche Staat agiert als „verlängerter Arm“ der türkischen Justiz, indem er Tätigkeiten kriminalisiert, die im Kern politische Organisationsarbeit sind. Während rechte Netzwerke oder islamistische Gefährder oft erst spät ins Visier geraten, ist die Schlagkraft der Justiz gegen die kurdische Linke seit Jahrzehnten ungebrochen hoch.



