Das Verfahren zum Verbot einer politischen Partei gehört zu den schärfsten Schwertern des deutschen Grundgesetzes (Artikel 21 Abs. 2). Es soll die freiheitliche demokratische Grundordnung vor ihren Feinden schützen.
Doch die Geschichte der Verbotsversuche gegen die rechtsextreme Nationaldemokratische Partei Deutschlands (NPD, heute Die Heimat) entwickelte sich zu einem der aufsehendsichersten Justizdebakel der Bundesrepublik. Der Grund dafür war nicht etwa eine unklare Verfassungsfeindlichkeit der Partei, sondern das agieren des Inlandsgeheimdienstes: Der Verfassungsschutz hatte die Parteiführung derart stark mit bezahlten Informanten (V-Männern) durchsetzt, dass unklar wurde, wo die Partei aufhörte und wo der Staat begann.
Das Erstes Verfahren (2001–2003): Einstellung wegen staatlicher Durchsetztung
Im Jahr 2001 beantragten Bundestag, Bundesrat und Bundesregierung gemeinsam beim Bundesverfassungsgericht das Verbot der NPD. Als Belege für die Verfassungsfeindlichkeit reichten die Antragsteller hunderte Zitate, Schriften und Aufrufe von NPD-Funktionären ein.
Im Laufe des Verfahrens vor dem Zweiten Senat in Karlsruhe enthüllte sich jedoch ein struktureller Skandal:
- V-Männer in der Führungsebene: Zahlreiche der zitierten Spitzenfunktionäre – darunter Vorstandsmitglieder, Landessprecher und Autoren hetzerischer Schriften – standen auf den Lohnlisten der Landesämter für Verfassungsschutz.
- Der Fall Wolfgang Frenz: Der Mitbegründer der Nordrhein-Westfälischen NPD und Parteivize war seit Jahrzehnten ein bezahlter V-Mann des Verfassungsschutzes. Viele der als Beweismittel vorgelegten rassistischen Äußerungen stammten direkt aus seiner Feder.
Das Bundesverfassungsgericht stellte das Verfahren am 18. März 2003 ein, ohne überhaupt in die inhaltliche Prüfung einzutreten. Die Richter befanden, dass eine Partei nicht mehr als „staatsfrei“ bewertet werden kann, wenn die Führungsebenen von staatlichen Informanten durchsetzt sind. Es bestand die Gefahr, dass der Staat über seine V-Männer Beweise gegen eine Partei erst selbst produzierte (Agent Provocateur).
Das Zweite Verfahren (2013–2017): Die Abschaltung der V-Leute
Erst als die Bundesländer für den zweiten Anlauf ab 2013 garantieren konnten, dass alle V-Männer auf den oberen Parteiebenen rechtzeitig vor Antragstellung „abgeschaltet“ oder stummgeschaltet wurden, trat das Bundesverfassungsgericht in die inhaltliche Prüfung ein.
Am 17. Januar 2017 lehnte das Gericht das Verbot der NPD jedoch erneut ab – diesmal aus einem anderen Grund: Die Partei sei zwar verfassungsfeindlich, aber zu unbedeutend, als dass eine reale Möglichkeit bestehe, ihre Ziele durchzusetzen (mangelnde „Potentialität“).
Strukturelle Analyse: Die Rolle des Verfassungsschutzes auf PolitischeVerfolgung.de
| Phase / Aspekt | Verhalten des Verfassungsschutzes | Folge für den Rechtsstaat |
| Finanzierung der Szene | Über Millionen an V-Mann-Honoraren flossen staatliche Gelder in Parteikassen und rechte Netzwerke. | Der Staat alimentierte die Strukturen, die er vorgeblich bekämpfen wollte. |
| Beweisverfälschung | Zitate und Aktionen von V-Männern wurden als Beweise für das Parteiverbot eingereicht. | Entstehung einer staatlich inszenierten Drohkulisse; Täuschung der Justiz. |
| Quellenschutz vor Aufklärung | Die Behörden weigerten sich lange, dem Gericht die Namen aller V-Männer offenzulegen. | Das Verfahren scheiterte an der Geheimhaltungssucht der Geheimdienste. |
Fazit: Wer steuert wen?
Die Rolle des Verfassungsschutzes im NPD-Verbotsverfahren verdeutlicht ein grundlegendes Dilemma geheimdienstlicher Arbeit in einer Demokratie. Wenn Inlandsgeheimdienste politische Parteien mit V-Männern durchsetzen, um Informationen zu gewinnen, verstricken sie sich zwangsläufig in die Politik dieser Parteien.
Auf PolitischeVerfolgung.de werten wir das Scheitern des ersten NPD-Verbotsverfahrens als Mahnung: Der Verfassungsschutz hat durch seine Kontrollwut und seine verdeckten Operationen das stärkste rechtsstaatliche Instrument gegen Verfassungsfeinde selbst unbrauchbar gemacht.
