Mit § 188 des Strafgesetzbuches (StGB) wurde ein Straftatbestand geschaffen, der Personen des politischen Lebens deutlich stärkeren strafrechtlichen Schutz gewährt als dem Rest der Bevölkerung. Diese Ausnahmeregelung wird im demokratischen Rechtsstaat zunehmend als Fremdkörper wahrgenommen. Seit der Reform 2021 deckt dieser Paragraph nicht nur Verleumdung ab, sondern erstmals auch einfache Werturteile und Beleidigungen. So entsteht eine Norm, die unter dem Label „Schutz der Funktionsträger“ das Recht der Bürger auf scharfe Kritik massiv einschränkt.
Gesetzlicher Wortlaut und Strafrahmen
§ 188 Abs. 1 StGB sieht vor:
„Wird gegen eine im politischen Leben des Volkes stehende Person öffentlich […] eine Beleidigung (§ 185) begangen […] und ist die Tat geeignet, sein öffentliches Wirken erheblich zu erschweren, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.“
Absatz 2 erweitert dies auf üble Nachrede und Verleumdung mit Freiheitsstrafen von bis zu fünf Jahren. Zum Vergleich: Eine einfache Beleidigung gegen einen „normalen“ Bürger wird gemäß § 185 StGB mit maximal einem Jahr (bzw. zwei Jahren bei Tätlichkeit) geahndet.
Wer ist geschützt – und was heißt „geeignet zur Erschwernis“?
Die Rechtsprechung steht vor massiven Auslegungsproblemen:
- Rechtliche Unschärfe: Das Merkmal „geeignet, das öffentliche Wirken erheblich zu erschweren“ ist vage. Ein Urteil des BayObLG (2025) definiert Eignung bereits dann, wenn die Gefahr besteht, dass ein Bürger durch die Äußerung ernsthaft an der „Lauterkeit“ der Person zweifelt.
- Uferloser Schutzbereich: Theoretisch umfasst der Schutz jeden Kommunalpolitiker bis hin zum Bundesminister. Kritiker sehen hierin eine Ausdehnung, die den politischen Diskurs an der Basis (z. B. im Gemeinderat) erstickt.
Aktuelle Entwicklung: Die Spahn-Forderung (Januar 2026)
Mitte Januar 2026 sorgte ein Kurswechsel innerhalb der Union für Aufsehen. Jens Spahn (CDU) forderte überraschend die vollständige Abschaffung des § 188 StGB. Seine Begründung markiert einen Wendepunkt in der Debatte:
„Entstanden ist der Eindruck: Die Mächtigen haben sich ein Sonderrecht geschaffen. Das ist das Gegenteil von dem, was man erreichen wollte. Es gibt den Tatbestand der Beleidigung – der gilt für alle.“
Spahn argumentiert, dass Politiker zwar Kritik aushalten müssen, schwere Verleumdungen aber bereits durch die allgemeinen Paragrafen (§§ 185–187 StGB) ausreichend abgedeckt seien. Die Sondernorm des § 188 StGB schüre hingegen nur das Misstrauen gegenüber „denen da oben“.
Kritikpunkte – Demokratie unter Druck
- Verletzung des Gleichheitssatzes: Es entsteht eine „Zweiklassengesellschaft“ der Ehre. Während Beleidigungen gegen Bürger oft als Privatklageweg abgetan werden, löst § 188 StGB ein massives staatliches Verfolgungsinteresse aus.
- Der „Chilling Effect“: Die hohe Strafandrohung führt dazu, dass Bürger aus Angst vor juristischen Konsequenzen auf überspitzte, aber legitime Kritik verzichten.
- Instrumentalisierung: Laut BKA-Zahlen von 2024 gehört § 188 StGB zu den am häufigsten genutzten Instrumenten bei politisch motivierten Ehrverletzungen. Kritiker werfen Ministern vor, den Paragrafen inflationär für Anzeigen gegen Online-Kommentare zu nutzen.
Fallbeispiele und Rechtsprechung
Im März 2025 bestätigte das BayObLG (Az. 206 StRR 433/24), dass bereits die Verbreitung von Memes oder scharfen Werturteilen über Minister den Tatbestand erfüllen kann, sofern sie die „Integrität“ des Politikers infrage stellen. Die Hürden für eine Verurteilung sind damit in der Praxis deutlich gesunken.
Fazit – Zeit für die Abschaffung
Der § 188 StGB sollte ursprünglich ein Bollwerk gegen konzertierte Diffamierungskampagnen sein. In der Praxis ist er zu einem Instrument geworden, das das Kräfteverhältnis zwischen Staat und Bürger einseitig verschiebt. In einer freien Gesellschaft muss Kritik an den Mächtigen besonderen Schutz genießen – nicht deren Eitelkeit.
Die wachsende parteiübergreifende Einsicht (nun auch durch Stimmen wie Jens Spahn untermauert) zeigt: Die Zeit für dieses Relikt einer „Majestätsbeleidigung“ ist abgelaufen.
