In einer richtungsweisenden Entscheidung hat das Thüringer Oberverwaltungsgericht (OVG) in Weimar dem Versuch der Landesbehörden unter Verfassungsschutzchef Stephan Kramer einen Riegel vorgeschoben, AfD-Mitgliedern pauschal den Besitz von Waffen zu untersagen. Das Gericht stellte klar, dass die bloße Mitgliedschaft in der Partei – selbst bei einer Einstufung als „gesichert rechtsextrem“ durch den Verfassungsschutz – nicht automatisch zum Entzug der waffenrechtlichen Zuverlässigkeit führt.
Der Fall: Generalverdacht statt Einzelfallprüfung
Hintergrund des Rechtsstreits war der Entzug von Waffenbesitzkarten bei AfD-Mitgliedern im Saale-Orla-Kreis. Die Behörden hatten argumentiert, dass aufgrund der Einstufung des Thüringer AfD-Landesverbandes als rechtsextremistische Bestrebung jedes Mitglied als unzuverlässig im Sinne des Waffengesetzes (§ 5 WaffG) anzusehen sei.
Das OVG Weimar widersprach dieser Auffassung nun deutlich:
- Mangelnde Begründung: Ein Verweis auf die allgemeine Einstufung durch den Verfassungsschutz reicht für einen so massiven Grundrechtseingriff nicht aus.
- Keine „kämpferisch-aggressive“ Haltung nachgewiesen: Die Richter betonten, dass die Behörden im Einzelfall hätten nachweisen müssen, ob der Betroffene eine aktiv kämpferische Haltung gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung einnimmt. Dies war im vorliegenden Fall nicht geschehen.
- Individuelle Zurechnung erforderlich: Es wurde versäumt zu prüfen, ob dem einzelnen Mitglied die (behaupteten) verfassungsfeindlichen Bestrebungen der Gesamtpartei persönlich zuzurechnen sind.
Politische Einordnung: Rechtsstaatlichkeit gegen Instrumentalisierung
Das Urteil wird in politischen Kreisen als schwere Niederlage für Thüringens Verfassungsschutzpräsidenten Stephan Kramer gewertet. Kramer, der immer wieder durch pointierte und teils gerichtlich untersagte Äußerungen gegen die Opposition auffiel, hatte den Entzug von Waffenrechten als notwendige Konsequenz der Beobachtung forciert.
Kritiker sehen in dem Vorgehen der Thüringer Behörden ein Muster der politischen Verfolgung durch bürokratische Schikanen. Indem man versucht, legale Waffenbesitzer (wie Jäger oder Sportschützen) allein aufgrund ihrer Parteizugehörigkeit zu entwaffnen, wird ein Klima des Generalverdachts geschaffen, das darauf abzielt, die politische Betätigung in der Opposition mit existenziellen Nachteilen zu verknüpfen.
Fazit: Eine Entscheidung gegen Instrumente politischer Säuberungen
Dieses Urteil markiert einen wichtigen Sieg für das Parteienprivileg (Art. 21 GG) und die individuelle Freiheit. Es zieht eine klare Trennlinie zwischen der geheimdienstlichen Beobachtung einer Organisation und der kollektiven Bestrafung ihrer Mitglieder.
Der Versuch, den Verfassungsschutzbericht als „automatischen Beweis“ für die Unzuverlässigkeit von Bürgern zu nutzen, erinnert an Instrumente politischer Säuberungen, bei denen administrative Einstufungen über die bürgerliche Existenz entschieden. Dass die Justiz hier die „Einzelfallprüfung“ einfordert, ist eine essenzielle Sicherung gegen die Willkür der Exekutive.
