Eine Verfolgung Homosexueller fand auch in der Bundesrepublik statt: Nach dem Ende des Nationalsozialismus und der Gründung der Bundesrepublik Deutschland 1949 hofften viele homosexuelle Menschen auf eine freiere Gesellschaft. Diese Hoffnung wurde jedoch bitter enttäuscht: Die Bonner Republik übernahm den nationalsozialistisch verschärften § 175 StGB nahezu unverändert aus der NS-Zeit. Der Paragraph aus dem deutschen Kaiserreich kriminalisierte weiterhin männliche Homosexualität – selbst harmlose Gesten wie ein Kuss oder ein Blick konnten als „Unzucht“ gewertet werden.
Systematische Verfolgung und ihre Ausmaße
Rechtliche Grundlagen und Praxis der Verfolgung Homosexueller
Zwischen 1949 und 1969 wurden etwa 100.000 Ermittlungsverfahren wegen Homosexualität eingeleitet, über 50.000 Männer wurden verurteilt. Bemerkenswert ist, dass das Bundesverfassungsgericht 1957 die NS-Fassung des § 175 für verfassungskonform erklärte und argumentierte, männliche Homosexualität sei „gefährlicher“ als weibliche. In der Begründung hieß es:
„Schon die körperliche Bildung der Geschlechtsorgane weist für den Mann auf eine mehr drängende und fordernde, für die Frau auf eine mehr hinnehmende und zur Hingabe bereite Funktion hin.“
Methoden der Verfolgung
Die Polizei führte sogenannte „Rosa Listen“, in denen verdächtige oder bekannte Homosexuelle registriert wurden. Treffpunkte wie Parks (z.B. der Englische Garten in München) oder Bars wurden observiert, es kam regelmäßig zu Razzien. Die Verfolgung war so systematisch, dass der Religionsphilosoph Hans-Joachim Schoeps 1963 konstatierte:
„Für die Homosexuellen ist das Dritte Reich noch nicht zu Ende“.
Gesellschaftliche und politische Haltung
Christlich-konservative Moralvorstellungen
Trotz der Gründung eines demokratischen Staates blieb die gesellschaftliche Haltung gegenüber Homosexualität tief konservativ und von christlich-abendländischen Werten geprägt. In einem Entwurf für ein neues Strafgesetzbuch von 1962 wurde gewarnt:
„Wo die gleichgeschlechtliche Unzucht um sich gegriffen und großen Umfang angenommen hat, war die Entartung des Volkes und der Verfall seiner sittlichen Kräfte die Folge.“
Benachteiligung Homosexueller im Berufsleben
Homosexuelle wurden insbesondere im öffentlichen Dienst systematisch benachteiligt. Viele verloren durch Verurteilungen nicht nur ihre Freiheit, sondern auch ihre Arbeitsplätze und gesellschaftliche Stellung. Der Fall des Juristen Dr. Kurt Gudell zeigt exemplarisch das Leid der Betroffenen: Trotz KZ-Haft unter den Nazis wurde er in der Bundesrepublik weiter als „rechtmäßig bestrafter Krimineller“ behandelt und von Entschädigungsleistungen ausgeschlossen.
Langsame Reformen ab 1969
Teilentkriminalisierung
Erst 1969 kam es zu einer ersten Reform: Der § 175 wurde entschärft, homosexuelle Handlungen unter erwachsenen Männern über 21 Jahren waren nun nicht mehr strafbar. 1973 wurde die Altersgrenze auf 18 Jahre gesenkt. Dennoch blieb eine rechtliche Ungleichbehandlung bestehen, da für heterosexuelle Paare ein Schutzalter von 14 Jahren galt.
Unterschiede zur DDR
Während die DDR den § 175 bereits 1968 abschaffte 9, dauerte es in der Bundesrepublik bis 1994, also bis nach der Wiedervereinigung, bis der Paragraph vollständig gestrichen wurde.
Späte Rehabilitierung der Opfer
Juristische Aufarbeitung
Die Rehabilitierung der Opfer kam sehr spät: Erst 2002 wurden die NS-Urteile gegen Homosexuelle aufgehoben. Am 22. Juli 2017 trat schließlich das „Gesetz zur strafrechtlichen Rehabilitation der nach dem 8. Mai 1945 wegen einvernehmlicher homosexueller Handlungen verurteilten Personen“ in Kraft.
Entschädigungsregelungen
Seit März 2019 gibt es eine Richtlinie, die auch Verfolgten ohne Urteil ermöglicht, eine einmalige Entschädigung für erlittene Nachteile (wie Jobverlust) zu beantragen. Betroffene können Entschädigungsansprüche beim Bundesamt für Justiz geltend machen.
Fazit: Ein dunkles Kapitel der Rechtsgeschichte der Bundesrepublik Deutschland
Die Verfolgung Homosexueller in der Bundesrepublik zeigt, wie Diskriminierung auch in einem demokratischen Rechtsstaat über Jahrzehnte fortbestehen konnte. Erst durch den Druck von Bürgerrechtsbewegungen und queeren Initiativen kam es zu einem allmählichen Umdenken – sowohl juristisch als auch gesellschaftlich. Die späte Rehabilitierung der Opfer unterstreicht die historische Bedeutung dieser Aufarbeitung für die heutige LGBTQ+-Bewegung in Deutschland.
FAQ: Häufig gestellte Fragen zur Verfolgung Homosexueller in der Bundesrepublik Deutschland
Warum wurden Homosexuelle in der Bundesrepublik Deutschland verfolgt?
Nach dem Zweiten Weltkrieg übernahm die Bundesrepublik Deutschland den nationalsozialistisch verschärften § 175 StGB nahezu unverändert. Dieser Paragraph kriminalisierte männliche Homosexualität, selbst harmlose Gesten wie ein Kuss oder ein Blick konnten als „Unzucht“ gewertet werden.
Wie viele Menschen waren von der Verfolgung betroffen?
Zwischen 1949 und 1969 wurden etwa 100.000 Ermittlungsverfahren wegen Homosexualität eingeleitet, über 50.000 Männer wurden verurteilt. Viele verloren durch Verurteilungen nicht nur ihre Freiheit, sondern auch ihre Arbeitsplätze und gesellschaftliche Stellung.
Welche Methoden wurden zur Verfolgung eingesetzt?
Die Polizei führte sogenannte „Rosa Listen“, in denen verdächtige oder bekannte Homosexuelle registriert wurden. Treffpunkte wie Parks oder Bars wurden observiert, es kam regelmäßig zu Razzien. Die Verfolgung war so systematisch, dass der Religionsphilosoph Hans-Joachim Schoeps 1963 konstatierte: „Für die Homosexuellen ist das Dritte Reich noch nicht zu Ende“.
Gab es gesellschaftlichen Widerstand?
Ja, in den 1970er Jahren begannen Schwulen- und Lesbeninitiativen, in der Bundesrepublik mit Flugblättern und auf Demonstrationen an die Verfolgung von Homosexuellen durch die Nationalsozialisten zu erinnern. Ab den 1980er Jahren nahmen erste Ausstellungen in der Bundesrepublik und in der DDR das Thema auf.
Wann wurde der § 175 abgeschafft?
Erst 1969 kam es zu einer ersten Reform: Der § 175 wurde entschärft, homosexuelle Handlungen unter erwachsenen Männern über 21 Jahren waren nun nicht mehr strafbar. 1973 wurde die Altersgrenze auf 18 Jahre gesenkt. Dennoch blieb eine rechtliche Ungleichbehandlung bestehen, da für heterosexuelle Paare ein Schutzalter von 14 Jahren galt.
Wurden die Opfer entschädigt?
Die Rehabilitierung der nach dem 8. Mai 1945 wegen einvernehmlicher homosexueller Handlungen verurteilten Personen erfolgte erst 2017 durch das Gesetz zur strafrechtlichen Rehabilitierung. Dieses Gesetz regelt die Aufhebung von Urteilen in Strafsachen wegen einvernehmlicher homosexueller Handlungen.
