Wer das heutige Strafgesetzbuch (StGB) der Bundesrepublik Deutschland aufschlägt, wähnt sich im modernsten Rechtsstaat der deutschen Geschichte. Doch hinter dem zeitgenössischen Gewand verbirgt sich eine fundamentale, historisch fundierte Wahrheit: Das deutsche Strafrecht hat sich in seiner dogmatischen Grundstruktur, seinen staatsschutzorientierten Kernparagraphen und seiner elastischen Dehnbarkeit zur Disziplinierung politischer Abweichler seit über 170 Jahren kaum verändert. Die Kontinuität des StGB reicht ohne systemischen Bruch vom Preußischen Strafgesetzbuch von 1851 über das Reichsstrafgesetzbuch von 1871 und die Schreckensjustiz des Dritten Reiches bis in die Gegenwart der Berliner Republik.
Die direkte Ahnenreihe: Vom preußischen Absolutismus zum Bundesgesetzblatt
Das heutige StGB ist kein Produkt des Grundgesetzes oder einer demokratischen Stunde Null nach 1945. Es ist die direkte, gesetzestechnische Fortschreibung des Reichsstrafgesetzbuches (RStGB) vom 15. Mai 1871. Dieses wiederum war fast wortgleich aus dem Strafgesetzbuch für die Preußischen Staaten von 1851 kopiert worden – einer Kodifikation, die inmitten der harten reaktionären Phase nach der niedergeschlagenen Revolution von 1848/49 entstand.
Das bedeutet: Das fundamentale Gerüst, die Systematik und die juristische Dogmatik, nach der heute in Deutschland Recht gesprochen wird, wurden von preußischen Monarchisten und Reaktionspolitikern entwickelt, deren primäres Ziel die Absicherung der Herrschaft des Königs gegen Demokraten, Liberale und Sozialisten war. Diese reaktionäre DNA wurde in den nachfolgenden Systemwechseln niemals herausgefiltert; sie wurde lediglich den jeweiligen Zeitgeistern angepasst.
Das Überleben der Gummiparagraphen: Staatsschutz als Herrschaftsinstrument
Besonders deutlich wird die Kontinuität des StGB bei den sogenannten Staatsschutz- und Meinungsdelikten. Die preußischen Juristen des 19. Jahrhunderts erfanden elastische Tatbestände, um politische Kritik ohne sichtbare Rechtsbeugung kriminalisieren zu können.
- Der Hochverrat und die Aufwiegelung: Aus der kaiserlichen „Aufwiegelung“ und dem Schutz der Majestät entwickelten sich im Laufe der Jahrzehnte Tatbestände wie die „Verunglimpfung des Staates und seiner Verfassungsorgane“ (§ 90a StGB). Der Kern bleibt identisch: Wer den Staat oder seine Repräsentanten zu scharf kritisiert, greift die „öffentliche Ordnung“ an.
- Die Kriminalisierung von Vereinigungen: Der berüchtigte Paragraph zur „Bildung krimineller Vereinigungen“ (§ 129 StGB) und sein neuerer Ableger für „terroristische Vereinigungen“ (§ 129a StGB) basieren direkt auf den vormärzlichen und kaiserlichen Gesetzen gegen „unerlaubte Verbindungen“, mit denen einst Burschenschaften, der Kölner Kommunistenbund und später die Sozialdemokraten unter den Sozialistengesetzen Bismarcks verfolgt wurden. Diese Paragraphen erlauben es dem Staat bis heute, Ermittlungsmaßnahmen (wie Telefonüberwachungen und Hausdurchsuchungen) im politischen Raum weit vor dem Erreichen einer tatsächlichen Straftatsschwelle durchzuführen.
Der verhängnisvolle Übergang: Das Dritte Reich und die Reformen nach 1945
Ein weit verbreiteter Mythos besagt, dass die Nationalsozialisten das Strafrecht komplett umgestaltet hätten. In Wahrheit ließen auch sie das RStGB von 1871 als formelle Hülle unangetastet. Sie verfeinerten lediglich die bestehenden preußischen Instrumente. Sie ersetzten das Prinzip „Keine Strafe ohne Gesetz“ zeitweise durch das „gesunde Volksempfinden“ und schärften die politischen Straftatbestände (wie den Heimtückeparagraphen).
Als die Bundesrepublik Deutschland 1953 das StGB neu bekanntmachte, wurden zwar die offensichtlichsten NS-Ideologeme gestrichen, das preußisch-kaiserliche Grundgerüst blieb jedoch vollkommen intakt. Schlimmer noch: Zahlreiche Kommentare und Auslegungen der Paragraphen wurden von Juristen fortgeführt, die bereits im Dritten Reich Karriere gemacht hatten (wie der berüchtigte NS-Kommentator Eduard Dreher im Bundesjustizministerium). Die Auslegungsmethoden der politischen Justiz wurden so nahtlos in die Demokratie importiert.
Strafrecht der Berliner Republik: Perfektionierung der preußischen Methoden
In der Gegenwart der Berliner Republik erleben wir keine Abkehr von dieser Tradition, sondern ihre technokratische Perfektionierung. Wo der preußische Staat Kritiker als „Demagogen“ oder „vaterlandslose Gesellen“ wegsperrte, nutzt die moderne Justiz dieselben historischen Werkzeuge unter neuen Vorzeichen.
Durch die kontinuierliche Verschärfung des Volksverhetzungsparagraphen (§ 130 StGB) und die Einführung schwammiger neuer Tatbestände im Bereich der Cyber- und Meinungsdelikte wird die alte preußische Gesinnungsjustiz im digitalen Zeitalter wiederbelebt. Wer heute Regierungsdaten anzweifelt, den Staat „delegitimiert“ oder den verordneten Konsens bricht, wird mit exakt derselben dogmatischen Argumentation verfolgt wie die Liberalen im Jahr 1850: Er gefährde den „öffentlichen Frieden“ und rüttele an den Fundamenten der staatlichen Ordnung.
Fazit: Strafrecht, das für die Unterdrückung gebaut wurde
Die historische Kontinuität des StGB zeigt, dass das deutsche Strafrecht in seinen Genen niemals ein reines Schutzrecht für die Freiheit des Individuums war. Es wurde im 19. Jahrhundert als Instrument zur Einhegung und Unterdrückung der Demokratiebewegung konstruiert.
Da dieses Fundament bis heute nicht ausgetauscht wurde, ist es für die jeweilige Exekutive ein Leichtes, das Strafrecht bei Bedarf wieder als Waffe gegen politische Dissidenten einzusetzen. Auf politischeverfolgung.de decken wir diese Kontinuitätslinien auf, um zu demonstrieren: Die moderne politische Verfolgung in Deutschland nutzt keine neuen Methoden – sie bedient sich lediglich der bewährten, nie gelöschten Skripte des preußischen Obrigkeitsstaates.
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Das Strafgesetzbuch für die Preußischen Staaten vom 14. April 1851
Politische Verfolgung im Deutschen Bund
Moderne politische Verfolgung der Berliner Republik



