Der hessische Gesetzentwurf zur „Strafbewehrung der Leugnung des Existenzrechts des Staates Israel“ ist weit mehr als eine gewöhnliche Erweiterung des Volksverhetzungsparagraphen. Der Entwurf markiert einen möglichen Paradigmenwechsel im deutschen Verfassungs- und Strafrecht.
Denn erstmals soll nicht nur Gewalt, Hass oder konkrete Bedrohung sanktioniert werden, sondern eine bestimmte geopolitische oder staatsrechtliche Position selbst strafrechtlich privilegiert beziehungsweise geschützt werden.
Vorschlag des neuen § 130 Abs. 4 StGB
Der Kern des neuen § 130 Abs. 4 StGB lautet:
Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer in einer Weise, die geeignet ist, die Bereitschaft zu antisemitischen Gewalt- oder Willkürmaßnahmen zu fördern, öffentlich oder in einer Versammlung das Existenzrecht des Staates Israel leugnet oder zur Beseitigung des Staates Israel aufruft.
Die Brisanz liegt aber nicht im Tatbestand selbst, sondern in der Begründung. Dort erklärt Hessen sinngemäss, die Gründung Israels sei unmittelbare Folge des Holocaust, die Sicherheit Israels Teil deutscher Verfassungsidentität und die Bestreitung des Existenzrechts Israels letztlich eine Form der Holocaustrelativierung. Daraus leite sich nach Auffassung des Entwurfs eine Ausnahme vom allgemeinen Meinungsfreiheitsgrundsatz ab.
Mit anderen Worten: Die historische Verantwortung Deutschlands gegenüber den Opfern des Nationalsozialismus soll zur Grundlage einer neuen strafrechtlichen Sonderkategorie werden.
Hier beginnen die massiven verfassungsrechtlichen Probleme.
Das Grundproblem: Art. 5 GG
Das deutsche Grundgesetz schützt ausdrücklich auch provozierende, radikale oder politisch unerwünschte Meinungen. Art. 5 GG schützt nicht nur „vernünftige“ oder staatlich erwünschte Ansichten. Gerade unbequeme politische Positionen bilden den Kernbereich der Meinungsfreiheit.
Deshalb gilt im deutschen Verfassungsrecht grundsätzlich, dass Meinungen nur durch sogenannte „allgemeine Gesetze“ eingeschränkt werden dürfen. Ein Gesetz ist aber gerade dann nicht „allgemein“, wenn es gezielt eine bestimmte politische Auffassung oder ideologische Position verbietet. Und genau das geschieht hier. Der Entwurf richtet sich ausdrücklich gegen eine bestimmte geopolitische Auffassung bezüglich eines konkreten Staates. Damit entsteht der Verdacht eines Sondermeinungsstrafrechts.
Der Versuch, die Wunsiedel-Ausnahme auszudehnen
Der Entwurf stützt sich massiv auf die sogenannte Wunsiedel-Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts von 2009. Damals erlaubte Karlsruhe ausnahmsweise eine Einschränkung der Meinungsfreiheit bezüglich der Verherrlichung der nationalsozialistischen Gewalt- und Willkürherrschaft. Doch hier liegt das Problem: Das Bundesverfassungsgericht bezeichnete diese Konstellation ausdrücklich als historisch einzigartig und nicht ohne Weiteres auf andere Konflikte übertragbar. Hessen versucht nun dennoch, diese Ausnahme auszuweiten.
Der Entwurf verknüpft Holocaust, Staatsgründung Israels, deutsche Verantwortung und Staatsräson zu einer neuen strafrechtlichen Argumentationskette. Genau dieser argumentative Sprung wird von zahlreichen Staatsrechtlern kritisiert. Denn die Wunsiedel-Entscheidung bezog sich unmittelbar auf das nationalsozialistische Unrecht selbst. Der neue Entwurf hingegen bezieht sich auf gegenwärtige geopolitische Positionen und Konflikte. Das ist verfassungsrechtlich etwas völlig anderes.
Der Begriff „Existenzrecht“ ist juristisch unscharf
Ein weiteres Problem liegt im Begriff selbst. Unklar bleibt insbesondere, ob damit lediglich die Anerkennung des Staates Israel als solcher gemeint ist, die Anerkennung der aktuellen Grenzen, die Anerkennung eines jüdischen Staates, die Ablehnung einer Einstaatenlösung, die Zurückweisung anti-zionistischer Positionen oder sogar bestimmte historische Narrative.
Im Völkerrecht existiert kein klar definierter Straftatbestand namens „Leugnung des Existenzrechts eines Staates“. Gerade im Strafrecht gilt jedoch das Bestimmtheitsgebot. Bürger müssen eindeutig erkennen können, welches Verhalten strafbar ist. Der Entwurf arbeitet dagegen mit politisch aufgeladenen und auslegungsfähigen Begriffen.
Die problematische Bedeutungsautomatik
Besonders auffällig ist die Behauptung des Entwurfs:
Die Leugnung des Existenzrechts Israels stellt den präzedenzlosen Charakter der Vernichtung der europäischen Juden in Frage,
Hier konstruiert der Staat faktisch eine Bedeutungsautomatik. Die dahinterstehende Logik lautet, dass die Bestreitung des Existenzrechts Israels zwangsläufig den Holocaust relativiere und antisemitische Gewalt fördere. Genau diese Gleichsetzung ist jedoch keineswegs zwingend.
Es ist ohne Weiteres möglich, den Holocaust als einzigartiges Menschheitsverbrechen anzuerkennen, Antisemitismus strikt abzulehnen und jüdisches Leben schützen zu wollen, während gleichzeitig unterschiedliche staatsrechtliche oder geopolitische Positionen vertreten werden.
Der Entwurf läuft letztlich darauf hinaus, dass der Staat selbst definiert, welche politischen Aussagen automatisch als moralisch oder historisch problematisch einzuordnen sind. Kritiker sehen darin eine gefährliche Verschiebung weg von der offenen demokratischen Debatte hin zu staatlich vorgegebenen Deutungsmustern.
Vom Schutz von Menschen zum Schutz staatlicher Narrative
Der Volksverhetzungsparagraph entstand historisch zum Schutz von Menschen und Bevölkerungsgruppen. Nun soll erstmals faktisch ein konkreter Staat selbst zum besonderen strafrechtlichen Schutzobjekt werden. Das stellt einen erheblichen Systemwechsel dar.
Bislang stand vor allem der Schutz von Personen, der Schutz vor Gewalt sowie der Schutz vor Entmenschlichung im Mittelpunkt des Volksverhetzungsparagraphen. Mit dem neuen Entwurf tritt zusätzlich der Schutz eines geopolitischen Narrativs hinzu. Kritiker sehen darin eine gefährliche Verschiebung.
Sobald der Staat beginnt, bestimmte geopolitische Positionen strafrechtlich zu privilegieren, entsteht ein grundlegendes Problem staatlicher Neutralität. Denn sofort stellt sich die Frage, weshalb dies nur für Israel gelten soll, nicht aber für andere Konflikte oder Staaten.
Der „phänotypische Regelfall“
Der Entwurf verwendet auffällig häufig Formulierungen wie „im phänotypischen Regelfall“, „regelmässig“ oder „normativ-abstrakte Wertung“. Das zeigt bereits das eigentliche Dilemma. Denn die Autoren wissen offenbar selbst, dass nicht jede Kritik an Israel automatisch antisemitisch ist. Deshalb versuchen sie, die Strafbarkeit über eine abstrakte Gefährdungskonstruktion zu legitimieren.
Besonders bemerkenswert ist dabei die ausdrückliche Aussage der Begründung, wonach ein empirischer Nachweis konkreter Gewaltförderung gar nicht notwendig sei. Es genüge vielmehr die normative Annahme, dass bestimmte Aussagen typischerweise antisemitische Gewaltbereitschaft fördern könnten. Damit entfernt sich das Strafrecht jedoch von konkreten Handlungen und nähert sich der Sanktionierung politischer Symbolik und Deutungen.
Fazit: Wird die Staatsräson künftig selbst zur Quelle strafrechtlicher Normen?
Der Entwurf wirft letztlich die weitreichende Frage auf, ob „Staatsräson“ künftig selbst zur Quelle strafrechtlicher Normen werden kann. Bislang wurde Staatsräson vor allem als politische Leitlinie, diplomatische Formel oder historische Selbstbeschreibung verstanden. Nun soll daraus offenbar ein Bestandteil der „Verfassungsidentität“ werden, der sogar strafrechtliche Sondernormen legitimiert.
Damit verschiebt sich die Grenze zwischen politischer Haltung, historischer Verantwortung und staatlich geschützter Wahrheit. Genau deshalb dürfte der Entwurf, sollte er jemals Gesetz werden, mit hoher Wahrscheinlichkeit in Karlsruhe landen.
Dort wird letztlich entschieden werden müssen, wie weit der Staat politische Meinungen strafrechtlich regulieren darf und ob sich dabei eine neue Form staatlich geschützter politischer Orthodoxie etabliert. Diese Frage reicht weit über den Nahostkonflikt hinaus. Sie betrifft den Kern freiheitlicher Demokratie selbst.
Quellen und mehr erfahren
Medienmitteilung:
https://justizministerium.hessen.de/presse/gesetzentwurf-zur-leugnung-des-existenzrechts-israels
Gesetzentwurf:



